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Sonntag, 30. August 2020

16.08.2020

Zweite Corona-Welle? Verbreitet endlich eine realistische Risikoabwägung

Mit solchen Überschriften schürt man Panik und Hysterie: "Fast 300.000 neue Fälle an nur einem Tag..." (Focus-Online 16.08.2020). Auch Tagesschau 24 sendete die Meldung stündlich, sowie ZDF "heute" um 19:00 Uhr.

Es kann sich nur um den Versuch der Irreführung handeln, wenn allein mit der großen Zahl Angst geschürt und verschwiegen wird, dass in Deutschland am gleichen Tag so gut wie niemand mehr an dieser Krankheit sterben muss. Vielmehr wird offiziell mit Unterstützung der covidiotisierten Medien so getan, als sei die Infektionszahl die eigentliche Bedrohung, und nicht die Zahl der Opfer.

Legt endlich Fakten auf den Tisch, die eine realistische Risikoabwägung in Deutschland ermöglichen. Was fehlt, ist ein nüchterner Umgang mit dem Risiko einer Ansteckung und späterer Erkrankung.

Politik und Medien reden bereits von der zweiten Corona-Welle in Deutschland. Zweite Welle? Bei (aktualisierter Stand 25.08.)  10,2 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten 7 Tagen? Ich denke, 50 Neuinfizierte seien die kritische Grenze. Ja,  Hessen (17,1), Bayern (14,0) und NRW (11,3) liegen über 10,2, (Nds. 7,3) aber noch weit entfernt von 50.

Und dass die Zahl der Verstorbenen seit Wochen im einstelligen Bereich liegt, darüber wird kaum berichtet. (Aber als sie an einem Tag über 10 lag, war das eine Schlagzeile wert).

Täglich wird durch die Medien die Corona-Angstspirale weiter angezogen und die Zahl der Neuinfizierten  zu den Gesamtinfizierten  hinzugezählt und dann verkündet, dass sich in Deutschland zur Zeit 234.858 Menschen mit dem Corona-Virus infiziert haben und dass es im Schnitt der letzten 7 Tage täglich über 1200 Neuinfizierte gäbe. Einige sehen darin eine 2. Infektionswelle aufziehen. Nur ansatzweise wird auf die ungleiche Verteilung der Infizierten in Deutschland hingewiesen.

Man muss schon in Statistiken blättern, um mehr Licht in das Dunkel zu bringen. Wie viele sind akut infiziert? Wie hoch ist die Infektionsrate? Was bedeutet „Infizierung“? Wie viele werden wirklich krank? Wie viele davon, müssen stationär behandelt werden und wie viele davon intensivmedizinisch? Und zu guter Letzt: Wieviel Menschen sterben derzeit mit oder an COVID-19?

Antwort auf diese Fragen werden täglich vom RKI gegeben und sind auch für die Medien frei zugänglich. Sie werden aber nicht im Zusammenhand publiziert. Das würde die Menschen unnötig beruhigen!

Mit Stand 25.08.2020 ergab sich folgendes Bild:

Neuinfizierte/Tag:            1278 =   1,8/100.000 EW oder 0,0018 % der Bevölkerung

Fälle letzte 7 Tage :        8458 =   10,2/100.000 EW oder 0,01 % der Bevölkerung

Fälle/Tag 7Tage Schnitt: 1208 =   1,8/100.000 EW oder 0,0018 % der Bevölkerung

Tote (gesamt)                  9277 = 11,2/100.000 EW oder 4,0 % von 234.858 Infizierten

Das RKI dazu:

„Die kumulative Inzidenz der letzten 7 Tage lag deutschlandweit bei 7,4 Fällen pro 100.000 Einwohner und ist damit weiter angestiegen. Aus 39 Landkreisen wurden in den letzten 7 Tagen keine Fälle übermittelt. In weiteren 195 Landkreisen liegt die 7-Tagesinzidenz unter 5,0 /100.000 Einwohner.

Die 7-Tage-Inzidenzen sind in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hamburg und Hessen stark angestiegen und liegen deutlich über dem bundesweiten Durchschnittswert.

Es treten darüber hinaus bundesweit in verschiedenen Settings COVID-19-bedingte Ausbrüche auf, wie u.a. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Gemeinschaftseinrichtungen, fleischverarbeitenden und anderen Betrieben sowie im Zusammenhang mit Familienfeiern, religiösen Veranstaltungen und Reisen“.

Akut Infizierte:        17.041 = 20,5/100.000 oder 0,02 % der Bevölkerung (das waren 401 mehr als am Vortag)

Verstorbene/Tag        5 Personen

In Deutschland sterben jährlich im Schnitt 950.000 Menschen, davon zur Zeit 9277 an oder mit Corona. Das sind knapp 1 Prozent.

Da nach gesicherter Meinung über 80 % der Infizierten keine oder nur leichte Symptome verspüren, müssen laut RKI neuerdings (19.08.20) nur noch ca. 6% der akut Infizierten oder 808 wegen einer ernsthafteren COVID-19 Erkrankung stationär behandelt werden, das wären 1/100.000 oder 0,001 % der Bevölkerung.

Von den am 25.08 stationär behandelten Patienten befanden sich 223 in intensivmedizinischer Behandlung, wovon 133 beatmet werden müssen, und zwar in ganz Deutschland.

Dabei prägt nicht die "Allgemeinbevölkerung" das Bild der Infizierten. Tatsächlich machen Rückkehrer aus dem Ausland Sorgen, und zwar eine ganz bestimmte Gruppe.

Bereits am 27.07.2020 wies ich darauf hin, dass die Umschreibung, dass „Urlaubsrückkehrer“ das Virus verbreiten, eine verfälschende Umschreibung ist. Es sind nicht die klassischen "Hoteltouristen", sondern überwiegend "Rückkehrer" aus Südosteuropa, dem Balkan und der Türkei, die ihre Verwandten in ihren Herkunftsländern besucht und mit denen längerer Zeit zusammengelebt haben.

Bereits zu der Zeit machte besonders eine Gruppe der deutschen Politik sorgen (WELT) - (leider inzwischen hinter Bezahlscharanke). Aber kein Politiker wollte explizit sagen, um welche Länder es beim Begriff Risikogebiet geht, um welche Reisenden sich man besonders sorgt. Niemand wollte sich in die Nesseln setzen wie vor einigen Wochen Armin Laschet, als der Rückkehrer aus Rumänien und Bulgarien für den Corona-Ausbruch bei Tönnies verantwortlich machte.

Focus-Online präzisierte die Sorgen: : „Balkan und Türkei im Fokus von Söders Sorgen zu Rückkehrern aus Corona Risikoländern“.

Besondere Sorgen bereiten Söder dabei offenbar zwei Regionen, aus denen besonders viele Einwohner Bayerns stammen. Die Vorsichtsmaßnahmen gelten einer ganz besonderen Personengruppe: Rückkehrern aus Corona-Risikogebieten, womit nicht Hotelurlauber, sondern Reisende gemeint sind, die sich bei ihren Familien in ihren Herkunftsländern aufgehalten haben.

Türken bilden schon seit langem die größte Minderheit im Freistaat. Ende vorigen Jahres lebten in Bayern rund 192.000 türkische Staatsbürger, die nur die türkische Staatsbürgerschaft besitzen.

Allein in Bayern leben derzeit rund 120.000 Kroaten, die ausschließlich einen kroatischen Pass haben - die drittstärkste Gruppe nach den Türken. Aus Bosnien und Herzegowina leben rund 57.000 in Bayern (Platz 10), aus dem Kosovo rund 53.000 (Platz 12). Allein in München sollen rund 70.000 Bürger aus Balkan-Ländern leben.

Jetzt, wo die Covid-19 Infektionen kontinuierlich ansteigen, und zwar in den Bundesländern mit den meisten Bewohnern deren Herkunftsländer in Südost-Europa liegen, wird die Berichterstattung etwas präziser.

Als die Zahlen weiter stiegen, griff Focus-Online das Thema erneut auf und schrieb, dass zwar Balkanrückkehrer das Virus einschleppen, aber die Zahl der Corona-Ansteckungen von Deutschen im Ausland steige stark an und führt weiter aus:

„Der Anteil der Corona-infizierten Deutschen (Anm.: richtiger wäre "der in Deutschland lebenden") , die sich im Ausland angesteckt haben, ist zuletzt stark gestiegen. Das geht aus dem neusten Lagebericht des Robert-Koch-Instituts hervor. Waren vorletzte Woche noch 18 Prozent der neuen Corona-Fälle auf eine Infektion im Ausland zurückzuführen, waren es in der vergangenen Kalenderwoche bereits 31 Prozent (1777 Fälle).

Besonders häufig nannten die Erkrankten in diesem Zeitraum zuletzt den Kosovo (1096 Fälle) als möglichen Ursprungsort ihrer Erkrankung. Es folgen die Türkei (501), Kroatien (260) und Serbien (196). Mit Bulgarien, Bosnien-Herzegowina und Rumänien stehen auf den folgenden Plätzen ebenfalls südosteuropäische Länder.

Klassische deutsche Urlaubsländer sind hingegen in den Top 15 nur weiter unten wie Spanien (107), Niederlande (50) oder Österreich (44) oder gar nicht wie beispielsweise Italien zu finden.

Um dann noch schnell hinzuzufügen: Die meisten Infektionen erfolgen in der Bundesrepublik – nicht im Ausland, denn die hier lag die Anzahl der Infektionen in der vergangenen Woche mit 8607 Fällen deutlich höher".

Dabei übersieht der Focus, dass z.B. Rückkehrer aus  Kroatien in Stuttgart mindestens 25 Personen bei einer Geburtstagsfeier angesteckt haben. Nach Focus Logik erfolgte die Ansteckung also in Stuttgart  und hat folglich mit Auslandsrückkehrern nichts zutun….

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Mittwoch, 26. August 2020

Verfassungsrechtliche Probleme der Coronabekämpfung

Verfassungsrechtliche Probleme der Coronabekämpfung

Der Verfassungsrechtler Dr. Dietrich Murswiek von der Universität Freiburg hat für die Enquete-Kommission des Landtages Rheinlandfalz eine Expertise zu verfassungsrechtlichen Problemen der Coronabekäpfung erstellt und am 16.08.2020 vorgestellt.

Ich prophezeie mal, dass diese Expertise in den Schubladen verschwinden und ohne Konsequenzen bleiben und schon gar nicht publiziert und veröffentlicht wird.

In seinem mündlichen Statement bei der Vorstellung der Expertise kommt Murswiek zusammenfassendem zu folgendem Schluss:

1.       Der am 22. März 2020 beschlossene Lockdown des öffentlichen Lebens bewirkte flächendeckende, alle Menschen in Deutschland betreffende Freiheitsbeschränkungen, die weitestreichenden in der Geschichte der Bundesrepublik.

2.       Diese Freiheitsbeschränkunken waren dann verfassungsgemäß, wenn sie unbedingt erforderlich waren, um katastrophale Folgen der SARS-CoV-2 Pandemie abzuwenden

3.       Ziel war es die Kurve der Neuinfektionen abzuflachen, um zu verhindern, dass es zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommt.

4.       Aber katastrophale Folgen mit Überlastung der Intensivstationen hätte es nach den heutigen Erkenntnissen auch ohne den Lockdown nicht gegeben.

5.       Die Reproduktionszahl war schon vor dem Lockdown im Sinken und lag zu Beginn des Lockdown knapp unter 1, wo sie danach ziemlich stabil geblieben ist.

6.       Das konnten die Politiker aber noch nicht wissen, als sie am 22.3. über den Lockdown entschieden. Auf der Basis des damaligen Erkenntnisstandes wird man die Erforderlichkeit des Lockdown daher bejahen können.

7.       Es spricht vieles dafür, dass der Lockdown jedenfalls am 15. April nicht hätte verlängert werden dürfen. Zu diesem Zeitpunkt war klar erkennbar, dass es nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen würde.

8.       Die Verfassungsmäßigkeit des Lockdowns setzt außerdem voraus, dass er im engeren Sinne verhältnismäßig war. Das setzt eine Abwägung zwischen angestrebter Nutzung und die durch ihn bewirkten Nachteile voraus.

9.       Die Abwägung darf nicht auf einer ganz abstrakten Ebene stattfinden nach dem Motto: „Im Kampf gegen Corona geht es um den Schutz des Lebens. Das ist das höchste Gut. Dahinter muss alles andere zurücktreten, und dafür ist jeder Freiheitseingriff gerechtfertigt.“

10.   So kann man verfassungsrechtlich nicht argumentieren. Es kommt auf den konkreten Nutzen an, den der Lockdown bewirken soll und auf die konkreten Nachteile und Schäden, die er zur Folge hat.

11.   Auf der Seite des Nutzens steht die Minderung des Risikos, dass Menschen an Covid-19 sterben müssen, weil sie wegen Überlastung der Intensivstationen keine optimale Behandlung erhalten.

12.   Die Beschreibung und Gewichtung des Nutzens wäre verfassungsrechtlich fehlerhaft, wenn man hier einfach auf die Gesamtzahl der ohne Lockdown prognostizierten „Corona-Toten“ abstellte. Denn der Lockdown kann nur einen Teil dieser Todesfälle verhindern, weil er das Risiko, an Covid-19 zu sterben, nicht beseitigt, sondern nur vermindert und zeitlich streckt.

13.   Außerdem muss berücksichtigt werden, dass die sogenannten „Corona-Toten“ zwar mit Corona, aber nicht oder nicht nur an Corona gestorben sind. In der Regel überwiegen andere Kausalfaktoren bei weitem. Die meisten „Corona-Toten“ sind über 80 und multimorbid.

14.   Wenn sie sich in einem Gesundheitszustand befanden, in dem auch eine gewöhnliche Grippe den Tod hätte auslösen können, ist der Kausalanteil des Virus sehr viel geringer, als wenn ein zuvor gesunder junger Mensch an Covid-19 stürbe. Für eine realistische Bewertung des Nutzens von Corona-Bekämpfungsmaßnahmen ist es unerlässlich, bei „Corona-Toten“ die Todesursachen zu untersuchen, zu dokumentieren und in der Statistik differenziert darzustellen.

15.   Darüber hinaus darf bei der Beschreibung und Bewertung der Covid-19-Risiken die Wahrscheinlichkeitskomponente nicht ausgeblendet werden. Man darf nicht so argumentieren, als sei ohne den Lockdown die Überlastung des Gesundheitssystems mit einer daraus resultierenden Anzahl zusätzlicher Todesfälle mit Sicherheit zu erwarten, wenn nur eine gewisse, möglicherweise sehr geringe, Wahrscheinlichkeit für diese Prognose spricht.

16.   Auf der Seite der Nachteile des Lockdowns stehen die umfangreichsten Freiheitseinschränkungen, die es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gegeben hat, sowie die größten ökonomischen Schäden, die je in Friedenszeiten in Deutschland durch eine politische Entscheidung verursacht worden sind.

17.   Die Maskenpflicht bedarf dringend einer Evaluierung. Der Nutzen ist umstritten. Er sollte dringend wissenschaftlich untersucht werden, damit eine sinnvolle Überprüfung der Maskenpflicht auf ihre Verhältnismäßigkeit möglich wird. Selbst wenn dabei herauskäme, dass die Masken nicht völlig ungeeignet sind, sondern dass sie die Verbreitung des Virus hemmen, stellt sich die Frage: Kann man dauerhaft über 80 Millionen völlig gesunde Menschen zum Tragen einer Maske verpflichten, damit ein paar Tausend Maskenträger – weniger als 0,05 Prozent –, die unerkannt mit Covid-19 infiziert sind, die Viren etwas weniger intensiv verbreiten als ohne Maske?

18.   Für die Zukunft ist dringend zu empfehlen: Werden weitreichende Freiheitseinschränkungen auf schmaler Erkenntnisbasis getroffen, dann ist es ganz vordringlich, die Erkenntnisbasis schnell zu verbreitern. Im Falle der Covid-19-Epidemie fehlten repräsentative Tests, ohne die ein realistisches Bild von der Gefährlichkeit des Virus gar nicht gewonnen werden kann. Außerdem ist es wichtig, dass die Politik zur Gewinnung einer umfassenden Risikoabschätzungsgrundlage Wissenschaftler mit unterschiedlichen Standpunkten anhört, dass sie neben Virologen auch Epidemiologen und Pathologen zu Rate zieht und dass sie außerdem Experten heranzieht, die sie bei der Erfassung und Bewertung der unerwünschten Nebenfolgen und Kollateralschäden von Pandemie-Bekämpfungsmaßnahmen beraten.“

19.   Das komplette Papier, in dem Murswiek seine Rechtsausführung ausführlich begründet finden Sie hier.
 

Lesen Sie auch: Eine rechtliche Einordnung der Corona-Politik

Verfassungsrechtliche Maßstäbe

Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe

Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek von der Universität Freiburg hat für die Enquete-Kommission des Landtages Rheinland-Falz eine Expertise zu verfassungsrechtlichen Problemen der Coronabekämpfung erstellt und am 16.08.2020 vorgestellt.

Prof. Murswiek geht nur auf das Grundgesetz ein und lässt die Landesverfassungen außer Betracht.

Durch Corona-Bekämpfungsmaßnahmen tangierte Schutzgüter/Grundrechte. Alle Gebote und Verbote, die zur Eindämmung der Epidemie erlassen wurden, greifen unmittelbar in grundrechtlich geschützte Freiheiten ein. Betroffen waren insbesondere

•die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), z.B. durch Schließung von Restaurants und anderen gastronomischen Betrieben, Schließung von Theatern und anderen kulturellen Einrichtungen, Schließung von Einzelhandelsbetrieben und von sonstigen Betrieben,

•die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) durch Gottesdienstverbote1,

•die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG), insbesondere durch Schließung von Theatern, Opern- und Konzerthäusern oder Verbot von Ausstellungen2,

•die Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) durch Verbot von Präsenzlehrveranstaltungen,

•die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) und die Freizügigkeit (Art. 11 GG), z.B. durch Reiseverbote oder durch die in manchen Bundesländern angeordneten Ausgangssperren,

•die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch Versammlungs- bzw. Ansammlungsverbote3,

•die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) durch für Vereine geltende Zusammenkunftsverbote,

•das Recht auf Bildung (nicht ausdrücklich im Grundgesetz garantiert, aber in Art. 13 IPWSKR und Art. 14 GRCh; kann im Grundgesetz jedenfalls auf Art. 2 Abs. 1, auch i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1, gestützt werden), insbesondere durch Schließung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen oder durch das Verbot, Angebote in Volkshochschulen und öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich wahrzunehmen,4

•die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), z.B. durch das Verbot, Angebote in Volkshochschulen oder Musikschulen wahrzunehmen5, durch das Verbot von Zusammenkünften in Sport- oder Freizeiteinrichtungen6, durch das Verbot von Rei-sebusreisen7, durch alle Ge- oder Verbote des sozial Distancing, die nicht Spezialgrundrechte berühren (etwa durch Abstandsgebote, durch das Verbot, sich mit mehr als einer anderen Person in der Öffentlichkeit aufzuhalten8), durch das Gebot, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen, durch Desinfektionsgebote;

•das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch die Schließung von Kindergärten und Kitas, die Betätigungsfreiheit der politischen Parteien (kein Grundrecht, aber verfassungs-rechtlich garantiertes Statusrecht, Art. 21 Abs. 1 GG), insbesondere durch Veranstal-tungsverbote9.

Potentiell betroffen sein kann durch Corona-Bekämpfungsmaßnahmen auch die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG), die beispielsweise durch totale soziale Isolierung tangiert sein könnte. Grundrechtseingriffe sind auch mittelbar die Freiheit einschränkende Auswirkungen staatlicher Ge- und Verbote, jedenfalls dann, wenn diese Auswirkungen mit dem Ge- oder Verbot intendiert sind, nach überwiegender Auffassung sogar dann, wenn sie vorherseh-bar waren und in Kauf genommen wurden, beispielsweise

Einschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) z.B. von Musikern, Schauspielern, Kabarettisten, die infolge der Schließung von Theatern usw. oder infolge von Ansammlungsverboten nicht mehr auftreten konnten; von Unternehmern, die In-folge des Verbots von Messen10 ihre Produkte dort nicht präsentieren können; von Zulieferern, die infolge der Schließung von Restaurants und anderen Betrieben ihre Produkte nicht mehr absetzen können;

Einschränkungen der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), indem Künstler infolge der Schließung von Theatern usw. oder des Verbots von Ausstellungen oder der Veranstaltungs- und Versammlungsverbote die Möglichkeit verloren, vor anwesendem Publikum aufzutreten, ihre Werke zu präsentieren usw.;

Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) unter vielen Aspekten: Beispielsweise schränkt die Schließung öffentlicher und privater Sportan-lagen11 die individuelle Freiheit, Sport zu treiben ein; durch Schließung von Schwimmbädern, Thermen, Saunen, Badeseen oder Kinos, Freizeitparks und weiterer Angebote von Freizeitaktivitäten13 werden die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung eingeschränkt. Auch Shopping ist durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt und wird durch Schließung von Verkaufsstellen beschränkt. Entsprechendes gilt für die Freiheit, Bars, Clubs, Diskotheken, Restaurants, Cafés, Eisdielen usw. zu besuchen, deren Ausübung durch die Schließung der betreffenden Einrichtungen unmöglich gemacht wird. Ebenso die Ausübung kulturbezogener Aktivitäten, etwa Besuch von Konzerten, Theateraufführungen, Kunstausstellungen, Kinos usw. Die Freiheit der Kinder wird insbesondere durch die Schließung der Spielplätze14 eingeschränkt. Grundrechtsrelevant sind nicht nur Gebote und Verbote. Auch sogenannte „Realakte(faktische staatliche Einwirkungen ohne rechtliche Regelung) können sich beeinträchtigend auf Grundrechte auswirken und ist dann an ihrem Maßstab zu messen. In Betracht kommt insbesondere die staatliche Corona-Kommunikation. Zumindest soweit sie verhaltenslenkenden Charakter hat (also auf bestimmte Wirkungen im Verhalten der Menschen abzielt), muss sie am Maßstab der Grundrechte gemessen werden. Wird durch staatliche Stellen beispielsweise von Arztbesuchen abgeraten, um Infektionsrisiken in Arztpraxen zu vermeiden, müssen daraus resultierende Gesundheitsbeeinträchtigungen (Art. 2 Abs. 2 GG) dem Staat zugerechnet werden. Wenn eine Behörde bewusst Angsterzeugt, um Menschen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, 15 und wenn dies bei manchen Menschen eine Angstpsychose auslöst, berührt es ebenfalls das Recht auf kör-perliche Unversehrtheit, das auch die psychische Gesundheit umfasst (Art. 2 Abs. 2 GG). Die zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können im übrigen unerwünschte Nebenwirkungen haben und zu nicht beabsichtigten Schäden (Kollateralschäden) führen. Ob die Verursachung von Kollateralschäden in jedem Fall, in dem ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut betroffen ist, als Grundrechtsbeeinträchtigung gewertet werden kann, soll hier offenbleiben. Wichtig ist, dass Kollateralschäden jeden-falls bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt wer-den müssen. In Betracht kommen beispielsweise Schäden für

Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) durch-die Zunahme häuslicher Gewalt gegen Kinder und Frauen-Zunahme von Depression infolge sozialer Isolation -Zunahme von Suiziden, beispielsweise infolge von Arbeitslosigkeit oder Insolvenz-gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge von Bewegungsmangel-Unterbindung der Möglichkeit, Immunität gegen Covid-19 zu erwerben-Verhinderung der Herausbildung einer Herdenimmunität oder jedenfalls einer Immunität eines großen Teils der Bevölkerung-Unterlassung von Operationen und stationären Behandlungen, weil Kranken-hausbetten für Coronapatienten reserviert wurden-Unterlassung von Operationen, stationären Behandlungen, Arztbesuchen, weil Patienten Infizierung mit Covid-19 befürchten-Gesundheitsschäden infolge langen Maskentragens

ökonomische Einbußen durch Verlust oder Verminderung von Erwerbsmöglichkeiten(Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1-Einnahmenausfälle der betroffenen Unternehmer und Freiberufler-Lohn- und Gehaltskürzungen bei Kurzarbeit-Arbeitslosigkeit Einbußen von Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder (Art. 2 Abs. 1 GG)

Einbußen an Lebensfreude durch Beschränkung von Entfaltungs- und Betätigungs-möglichkeiten, vor allem auch durch soziale Isolierung insbesondere alter Menschen in Alters- oder Pflegeheimen, die keine Verwandtenbesuche empfangen durften (Art. 2 Abs. 1 GG

Die Aufzählung der möglichen Grundrechtsbeeinträchtigungen und Kollateralschäden ist nicht abschließend. Nicht nur staatliche Handlungen, sondern auch Unterlassungen können grundrechtlich relevant sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine grundrechtlich begründete Handlungs-pflicht besteht (grundrechtliche Schutzpflicht). Der Staat verstößt gegen das betreffende Grundrecht, wenn sich aus diesem eine Schutzpflicht ergibt und der Staat entgegen dieser Handlungspflicht untätig bleibt oder nur unzureichend tätig wird. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kommt die sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit in Betracht. Allerdings schützen die grundrechtlichen Schutz-pflichten gegen Eingriffe Dritter (im Unterschied zu staatlichen Eingriffen), also gegen durch Menschen verursachte Schutzgutverletzungen. Eine Pflicht zum Schutz gegen Naturkatastrophen oder Epidemien ergibt sich nicht unmittelbar aus den Freiheitsrechten, hier jedoch meines Erachtens aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Die Schutzpflicht könnte etwa verletzt sein, wenn der Staat nicht recht-zeitig gehandelt hat und durch frühzeitige Maßnahmen eine Verbreitung der Epidemie hätte verhindern können. Als weiterer Maßstab zur Beurteilung von Corona-Bekämpfungsmaßnahmen kommt der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift bedürfen Ungleichbehandlungen der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Die Rechtsprechung entnimmt ihr darüber hinaus ein allgemeines Willkürverbot

Corona-Lage in Deutschland

Corona-Lage in Deutschland (01.08.2020)

Können Sie sich noch an nebenstehendes Schaubild erinnern? Es sollte die Corona-Pandemie-Dramatik Anfang März illustrieren, denn am Anfang der Corona-Eindämmung stand nicht etwa die absolute Vermeidung von Kranken und Toten, sondern die Abflachung der Infektionskurve, um einen damals befürchteten Kollaps des Gesund-heitssystem zu verhindern. Damit (und nur damit) wurden alle Maßnahmen begründet.

Auch wurde den Menschen in Deutsch-land damit Angst gemacht, um sofort durch umfangreiche Verbote die Wirtschaft und das gesellschaftliche Leben stilllegen zu können.

Mit ausufernden Bußgeldandrohungen wurden Grundrechtseinschränkungen erzwungen und es wurde suggeriert, dass ohne einen einschneidenden „Lockdown“ Corona-Patienten von den Krankenhäusern abgewiesen werden müssten und Ärzte gezwungen wären, lebensrettende Maßnahmen nur noch für „überlebenswürdige“ Patienten vorzusehen.

Als abzusehen war, dass das Gesundheitssystem nicht überlastet würde, erfolgte ein Strategiewechsel. Nun ging es um Leben und Tot von Risikogruppen. Die Bilder von Bergamo bestimmten die Nachrichten und es wurde an die Solidarität der Massen appelliert, Leib und Leben der Risikogruppen nicht zu gefährden. Gleichwohl haben es die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung nicht vermocht zu verhindern, dass ca. 4.500 Pflegebedürftige in den Pflegeheimen mit dem Virus verstarben.

Stattdessen wurde über ganz Deutschland der Ausnahmezustand verhängt. Ob die Maßnahmen in allen Regionen Deutschlands gleichermaßen notwendig, geeignet und erforderlich und damit verhältnismäßig waren, mögen andere nach dem Motto: „Hinterher haben es viele schon vorher gewusst“, entscheiden.

Fakt ist aber, dass es mit Stand 01.08.2020 nur noch 8.115 akut Infizierte Fälle in Deutschland gab, das sind 10 Fälle auf 100.000 Einwohner oder 0,01 %, davon in den letzten 7 Tagen 5,7/100.000 oder 0,006% aller Einwohner in Deutschland.  Ja, es gibt auch Hotspots, insbesondere in Gemeinschaftsunterkünften, hervorstechend die der Fleischindustrie, in denen Infektionen gehäuft ausbrechen. Aber das Risiko, sich im „Alltagsleben“, bei flüchtigen Begegnungen während eines Einkaufs oder in Restaurants, anzustecken, dürfte äußerst gering sein und ein „übliches“ Infektionsrisiko nicht überschreiten.

Corona-Infektionen verhindert man am besten, wenn man sich selber schützt und sich nicht auf den Schutz durch andere verläßt. Daher ist es jetzt Zeit für jeden Einzelnen, eigenverantwortlich mit dem Infektionsrisiko umzugehen. Wer Angst vor dem Virus hat, muss sich selbst schützen, indem er seine öffentlichen Aktivitäten und Kontakte anpasst oder einschränkt und Orte meidet, an denen viele Menschen auf engem Raum beziehungsweise in geschlossenen Räumen zusammenkommen.

Er kann auch freiwillig eine Atemschutzmaske tragen, aber eine, die ihren Namen verdient, ihn selbst schützt und nicht irgendeinen Fetzen Stoff.

Jeder Einzelne steht den Risiken der Coronavirus-Pandemie nicht hilflos gegenüber: Mediziner raten grundsätzlich zur generellen Vorsorge - unabhängig vom individuellen Risiko. Wer die gängigen Hygieneratschläge beachte, heißt es, könne sich gleichermaßen vor einer Ansteckung mit der Grippe, dem Coronavirus und nahezu allen anderen ansteckenden Viren-Infektionen schützen.
Dazu zählen Gesundheitsexperten vor allem einfache Maßnahmen, die ohne aufwendige Desinfektionsmittel auskommen: Schon das regelmäßige Händewaschen und die sogenannte Husten- und Nies-Etikette, heißt es, können das generelle Ansteckungsrisiko erheblich verringern.

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Raus aus der Lockerungsspirale-Individualisiert die Pandemiebekämpfung (Cicero vom 31.05.2020:

"Das Herunterbrechen der Pandemiebekämpfung auf die Landkreisebene war ein wichtiger Schritt heraus aus dem zentralistischen Lockdown. Der nun notwendige nächste Schritt wäre das Herunterbrechen der Pandemiebekämpfung auf das selbstverantwortliche Individuum. Natürlich schreien da die Misanthropen und Autoritätsjunkies auf und verweisen auf das Heer der Unvernünftigen. Und natürlich wird es Rückschläge und Verfehlungen geben – schließlich ist der Gesellschaft wirkliche soziale Orientierung auf Basis individueller Freiheit und Eigenverantwortung seit Jahrzehnten systematisch abtrainiert worden.
Aber vielleicht sollten wir gerade deswegen endlich damit aufhören, die Menschen, von denen wir wollen, dass sie sich nicht wie Idioten verhalten, wie solche zu behandeln."

Bleiben Sie gesund.